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Genthiner Räte im Recht! - Kommunalaufsicht stoppt Klagewut des Genthiner Bürgermeisters

Stadtgeschehen
  • Erstellt: 09.03.2021 / 08:01 Uhr von rp
Der Genthiner Bürgermeister Matthias Günther (parteilos) probt seit geraumer Zeit gegen so ziemlich alles und jeden den Aufstand, wenn man seinem "Feldzug" gegen die QSG und dem Tourismusverein im Wege steht. Dazu hat er mehrfach gegen die Beschlüsse seiner Stadträte Widerspruch eingelegt, um schlussendlich die Kommunalaufsicht entscheiden zu lassen. Diese hat ihm nun einen klaren Strich durch die Rechnung gemacht, was er auf der vergangenen Stadtratssitzung unterschlagen hat.

Zu gerne hätte der Bürgermeister einen Freifahrtschein von seinen Stadträten bekommen, dazu fasste er für die Sitzung vom 10. Dezember 2020 [KLICK]einen Stadtratsbeschluss, der wie folgt lautete:

Der Stadtrat beauftragt den Bürgermeister die laufenden anwaltlichen Verfahren - der nicht-rechtmäßig zustande gekommenen Beschlüsse im Tourismusverein und - zu den Vorkommnissen in der QSG mbH (Auskunftserteilung) kurzfristig und aussichtsreich abzuwickeln", so die Beschlussvorlage 2019-2024/SR-116 vom 10.12.2020. Diesen Beschluss haben die Räte mehrheitlich abgelehnt.

In der vergangenen Sitzung, am 4.März, verkündete Bürgermeister Matthias Günther nun plötzlich einen Sinneswandel und suggerierte seinem Stadtrat, dass er dessen Willen anerkenne und diesem folge leisten wird. [KLICK] Gleichwohl verkündete er allerdings auch seinen Rücktrittswillen aus dem Tourismusverein. Auf Nachfrage der Stadträte, ob es denn seitens der Kommunalaufsicht eine Rückmeldung gab, wollte Günther nicht antworten und blockierte mit der Aussage, er werde keine Aussage dazu machen. Er bestätigte zwar eine Antwort der Kommunalaufsicht, akzeptiere lediglich schriftliche Anfragen, die er dann wiederum schriftlich beantworten wolle.

Sollte sein eigentlicher Sinneswandel der Öffentlichkeit versperrt bleiben?

Die meisten redaktionellen Anfragen unserer Redaktion bleiben seitens der Verwaltung Genthins unbeantwortet, daher haben wir uns direkt an den Landkreis gewandt. Der Landkreis selbst hat uns den Eingang der Widersprüche bestätigt und dem Bürgermeister bereits seine Entscheidung übermittelt.

Widerspruch scheiterte aus banalem Grund

Wie uns die Pressesprecherin des Landkreises, Claudia Hopf-Koßmann mitteilte, hat die Kommunalaufsicht die Widersprüche Günthers aus dem folgenden Grund zurückgewiesen:

Mit Bescheid vom 03.03.2021 wurden die Widersprüche des Bürgermeisters gegen die Beschlüsse des Stadtrates der Stadt Genthin vom 10.12.2020 (BV 2019-2024/SR-118 und BV 2019-2024/SR-119) von der Kommunalaufsicht des Landkreises aufgrund eines Fristversäumnisses als unzulässig zurückgewiesen.“, so Claudia Hopf-Koßmann.

„Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben“

Auch wenn der Bürgermeister Recht gehabt hätte und die gefassten Beschlüsse widerrechtlich gewesen wären, so hat er es wohl versäumt, die gängigen Fristen für einen Widerspruch einzuhalten.

Aber auch so wären die Widersprüche Günthers gescheitert, denn die Kommunalaufsicht bewertet die Angelegenheit im Nachhinein wie folgt:

In Bezug auf das Stadtratsmitglied Bonitz wurde zwar ein Mitwirkungsverbot gem. § 33 Abs. 2 Ziffer 3 KVG LSA in Bezug auf die Verhandlungsgegenstände, welche die QSG mbH betrafen, festgestellt. Letztlich berührte dies aber die Rechtmäßigkeit der am 10.12.2020 gefassten Beschlüsse des Stadtrates zu TOP 8.3 und TOP 17.2 (BV 2019-2024/SR-116 u. 2019-2024/SR-110) nicht, da das Stadtratsmitglied Bonitz an den Beschlüssen nicht mitgewirkt hat. Vielmehr ist dieser seiner Verpflichtung aus § 33 Abs. 4 Satz 1 KVG LSA zu Beginn der Sitzung nachgekommen, wonach derjenige, der annehmen muss, nach den Vorschriften des § 33 Abs. 1 und 2 KVG LSA an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit gehindert zu sein, dies unaufgefordert der zuständigen Stelle vorher anzuzeigen und den Beratungsraum zu verlassen hat.

In Bezug auf das Stadtratsmitglied Heidel fehlte es bereits an einem hinreichend plausiblen Vortrag, worin denn ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil i. S. d. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KVG LSA bestehen könnte. Der Begriff des unmittelbaren Vorteils bzw. Nachteils ist in § 33 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA legaldefiniert. Danach ist der Vorteil oder Nachteil unmittelbar, der sich aus der Entscheidung selbst ergeben würde, ohne dass, abgesehen von der Ausführung von Beschlüssen, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen. Gemessen daran war bereits nicht ersichtlich, welcher unmittelbare Vor- oder Nachteil sich direkt und ohne weiteren Zwischenschritt aus den kommunalen Beschlüssen in Bezug auf die Gesellschaft des Sohnes des Stadtratsmitgliedes Heidel, der Eventservice Heidel, ergeben sollen. Ein Mitwirkungsverbot für das Stadtratsmitglied Heidel war demnach nicht gegeben“, so Claudia Hopf-Koßmann.

Fazit: Es scheint, als ob der Bürgermeister gerne den wahren Grund für sein Einlenken der Öffentlichkeit enthalten hätte. Doch die eigentliche Aussage des Landkreises verrät auch, dass sich die Genthiner Stadträte im Recht befunden haben und deren Beschlüsse damit zu folgen sind. Auch hätte es dem Bürgermeister wohlmöglich gutgestanden, die Antwort der Kommunalaufsicht abzuwarten, statt im Februar die Einreichung einer Berufungsklage und einer erneuten Klage gegen eine am 17.09.2020 abgehaltene Mitgliederversammlung des Tourismusvereins zu verkünden.

Damit wäre die Genthiner Haushaltskasse, die ein rund 1,9 Millionen Euro großes finanzielles Defizit aufweist, nicht noch zusätzlich und umsonst belastet worden. Bisher hatte der Bürgermeister zugegeben, dass der Rechtstreit bis Oktober 2020 bereits 70.000 Euro gekostet hat. Schätzungsweise dürften diese Kosten um ein Vielfaches gestiegen sein und wahrscheinlich die 100.000 Euro Marke bereits geknackt haben. Offiziell wollte der Bürgermeister auf Nachfrage seiner Räte am vergangenen Donnerstag nichts mehr preisgeben und verwies auf den schriftlichen Weg.

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