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Leichter Rückgang der Verdachtsfälle von Kindeswohlgefährdungen

Stadtgeschehen
  • Erstellt: 18.07.2019 / 15:30 Uhr von eb
Im Jahr 2018 haben die Jugendämter in Sachsen-Anhalt 3.235 Verfahren zur Einschätzung der Gefährdung des Kindeswohls durchgeführt. Nach Angaben des Statistischen Landesamtes waren das 232 Verfahren (-6,7 %) weniger als im Vorjahr. Dennoch befanden sich die Verfahren im Vergleich zum Beginn der Erhebung im Jahr 2012 (2 315 Fälle) auf einem vergleichsweise hohen Niveau.

Von den eingeleiteten Verfahren waren 1 641 (50,7 %) Mädchen und 1 594 (49,3 %) Jungen betroffen. Fast jedes 2. Kind (47,3 %) hatte zu Beginn des Verfahrens der Gefährdungseinschätzung das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet, darunter waren 853 Kinder jünger als 3 Jahre.

Die Gefährdungen werden von Fachkräften während der zumeist mehreren Kontakte zu den Kindern und Jugendlichen und deren Familien eingeschätzt. Als Ergebnis der durchgeführten Verfahren wurde bei 14,7 % (475 Fälle) eine akute und bei 11,7 % (378 Fälle) eine latente Kindeswohlgefährdung festgestellt. Bei fast 3/4 der Verfah- ren lag keine Kindeswohlgefährdung vor, aber bei 36,0 % bestand Hilfebedarf.

Bei 60,8 % (594 Fälle) war die Vernachlässigung des Kindes/Jugendlichen der Hauptgrund für die Feststellung einer akuten oder latenten Gefährdungseinschät- zung, gefolgt von körperlicher Misshandlung mit 19,7 % (192 Fälle), psychischer Misshandlung mit 14,8 % (145 Fälle) und 4,7 % (46 Fälle) aufgrund sexueller Ge- walt. Dabei waren Mehrfachnennungen möglich.

Am häufigsten machten anonyme Melder das Jugendamt auf eine mögliche Kindes- wohlgefährdung aufmerksam, und zwar bei 20,9 % der Verfahren. Bei 12,5 % der Fälle kamen die Hinweise von Polizei, Gericht oder Staatsanwaltschaft. Gut jeden 10. Hinweis (10,7 %) erhielten die Jugendämter von Bekannten oder Nachbarn.

Hintergrund: Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn eine erhebliche Schädigung des körper- lichen, geistigen oder seelischen Wohls eines/einer Minderjährigen bereits eingetre- ten ist oder mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist und diese Situation von dem Sorgeberechtigten nicht abgewendet wird oder werden kann. Zur Bewertung der Gefährdungslage macht sich das Jugendamt einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind beziehungsweise Jugendlichen und seiner Lebenssituation. Das Jugendamt hat den Personensorgeberechtigten zur Abwendung der Gefähr- dung geeignete und notwendige Hilfen anzubieten.

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