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Neu auf dem Meetingpoint! Der Rechtsratgeber

Stadtgeschehen
  • Erstellt: 18.08.2018 / 14:10 Uhr von mz
Jetzt neu auf dem Meetingpoint! Einmal pro Monat informieren wir euch in Sachen Recht. Dazu gibt euch Rechtanwalt Bruno Heyne wertvolle Tipps. Heute geht es um verschiedene Sommerthemen. Lest jetzt u.a. Tipps für die Reise und für einen Besuch im Schwimmbad:

Gerade im Sommer und bei diesen Temperaturen möchten viele Kinder und Erwachsene eine Abkühlung im Schwimmbad nehmen. Auch möchten viele Besucher und Urlauber dann an Ost- und Nordsee oder in Schwimmbädern, die dabei weiter angebotenen Freizeitmöglichkeiten wie zum Beispiel ein Trampolin nutzen.

Der BGH hat mit Urteil vom 23.11.2017 grundsätzliche Regelungen dazu bei Schwimmbädern oder auch bei entsprechenden Trampolinanlagen getroffen.

Der BGH hat festgelegt, dass in einem Schwimmbad die Badeaufsicht dazu verpflichtet ist, den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken darauf zu überprüfen, ob Gefahrsituationen für die Badegäste/Schwimmer Nichtschwimmer auftreten. Dabei ist der Standort dieser Person so zu wählen, dass der gesamte Schwimm- und Sprungbereich überwacht und auf das Wasser hineingeblickt werden kann. In Notfällen ist für rasche und wirksame Hilfeleistung zu sorgen.

Hiermit wird deutlich aufgezeigt welche entsprechenden Pflichten die Personen, die derartige Anlagen zur Verfügung stellen und die jeweiligen Bademeister haben.

Insoweit bestätigt der BGH damit im wesentlichen seine bisherige Rechtsprechung und zwar dahingehend, dass derjenige der eine Gefahrenlage (gleich welcher Art) schafft, grundsätzlich verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Der BGH daher mit der Entscheidung vom 23.11.2017 den Pflichtenkreis einer Schwimmbadaufsicht näher konkretisiert und für den Fall einer groben Pflichtverletzung eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Geschädigten angenommen.

Die Beweislastumkehr führt aus, dass nicht der Geschädigte in einer bestimmten Situation nachweisen muss, welche Fehler hier aufgetreten sind, sondern falls offensichtliche Pflichtverstöße festzustellen sind, der jeweilige Betreiber sich hier exkulpieren muss.

Ebenso verhält es sich in einer entsprechenden Trampolinanlage. Der Betreiber dieser Anlage, wenn er Saltosprünge nicht explizit verbietet, zu mindestens deutlich auf besondere Gefahren von missglückten Saltosprüngen hinzuweisen. Den Betreiber entbindet nicht die Tatsache, dass die Anlage die vorgeschriebenen DIN Normen enthält nicht von der Verpflichtung über konkrete Gesundheitsgefahren zu informieren. Auch hier zeigt sich deutlich, dass ein entsprechender höherer Verbraucherschutz angesetzt worden ist.

Eine zweite wesentliche Änderung trat im Pauschalreisevertragsrecht auf. Zum 01.07.2018 erfolgte eine Gesetzesänderung im BGB. Hier wurden die europäischen Richtlinien umgesetzt. Folglich sind hier nun erhebliche Neuerungen im Gesetz verankert. Einerseits wird die Regelung bezüglich des Pauschalreisevertrages und der darunterfallenden Leistungen neu geregelt.

Des Weiteren wird klar aufgezeigt, wer Reisevermittler und Reiseveranstalter ist. Insoweit dürfte klar sein, dass bei Fehlern nur der Reiseveranstalter und nicht der Reisevermittler haftet. Um auch hier Klärung herbeizuführen, hat der Gesetzgeber nun deutliche klare Regelungen gefunden.

Eine weitere wesentliche Änderung im Pauschalreisevertragsrecht ist, dass dem Reisenden vor Reisebeginn ein Musterformblatt bezüglich der Geltendmachung der Ansprüche übergeben werden muss. Hierfür gibt es verschiedene Vordrucke. Die Übergabe eines leeren Musterformblatts genügt daher den Anforderungen nicht.

Daher sollten Reisende, die eine Reise nach dem 01.07.2018 gebucht haben und entsprechende Mängel haben sich auf jeden Fall meiner Ansicht nach juristisch beraten lassen, um die gesetzlichen Regelungen für sich positiv ausschöpfen zu können. Natürlich werden auch in der Folge weitere Entscheidungen kommen, die hier die nicht gelösten Problemstellungen weiterhin aufklären werden.

Auch in der Praxis wird sich zeigen, wie die Handhabung der Musterformblätter sich bewähren wird.

Grundsätzlich bleibt festzustellen, dass nur ein umfassend informierter Verbraucher in der Lage ist, fundierte Entscheidungen zu seiner entsprechenden Reise zu treffen.

Eine wesentliche Änderung im Pauschalreiserecht ist auch diese, dass Ansprüche des Reisenden nach der Neuregelung im Paragraph 651 Y BGB neue Fassung nun nicht mehr der einjährigen, sondern der zweijährigen Verjährungsfrist unterliegen. Die Möglichkeit der Verkürzung der Verjährungsfrist ist damit nicht mehr gegeben.

Wichtig ist auch dass die Ausschlussfrist, welche insoweit regelt, dass der Reisende sein Recht innerhalb eines Monats nach der planmäßigen Rückkehr ausüben muss, entfallen ist. Alles dies zeigt deutlich, dass die Rechte der Verbraucher mehr als gestärkt worden.

Für Fragen stehen Ihnen mein Team und ich sehr gern in meinem Burger Büro, Magdeburger Straße 19, zur Verfügung. Vereinbaren Sie bitte kurzfristig entsprechende Gesprächstermine. Für eine dringende Anfrage stehen wir Ihnen unter der 0177/2453402 zur Verfügung.

Ihr Rechtsanwalt Bruno-A. Heyne
Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht

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Rechtsanwalt Bruno Heyne.
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