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Neu auf dem Meetingpoint! Der Rechtsratgeber

Stadtgeschehen
  • Erstellt: 15.07.2018 / 15:08 Uhr von mz
Jetzt neu auf dem Meetingpoint! Einmal pro Monat informieren wir euch in Sachen Recht. Dazu gibt euch Rechtanwalt Bruno Heyne wertvolle Tipps. Heute geht es um das Thema "Arbeitsrecht"

Auf Grundlage der guten Kooperation zwischen meiner Kanzlei und Herrn Fachanwalt für Arbeitsrecht Bugár ist es uns möglich, umfangreiche arbeitsrechtliche Probleme genauestens abzuarbeiten.

Auf Grundlage auch der derzeitigen wirtschaftlichen Situation tritt es wieder verstärkt auf, dass vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer Kündigungen ausgesprochen werden. Bei Kündigungen ist zu prüfen, ob diese sozial gerechtfertigt sind. Insoweit muss untersucht werden, ob das Kündigungsschutzgesetz seine Anwendung findet, damit dann für den Arbeitnehmer überprüft werden kann, ob die Kündigung rechtmäßig ist oder das Arbeitsverhältnis weiter fortbesteht.

Sollte die Kündigung nicht rechtmäßig sein, kann im Wege einer Kündigungsschutzklage der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses eingeklagt werden. Hierbei ist es überwiegend so, dass aus statistischen Erwägungen 80% der dann auftretenden Kündigungsschutzklage im Wege eines Vergleiches beendet werden kann und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung zahlt. Für eine Abfindung ist in der Regel 1 Bruttomonatsgehalt für zwei volle Beschäftigungsjahre in Ansatz zu bringen.

Natürlich muss man heutzutage auch alle weiteren Regelungen beachten. Hierzu sind auch mögliche Rentenversicherungsverträge zu berücksichtigen.

Es ist daher nach meiner Auffassung immer wichtig, genauestens zu schauen, wie das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden kann. Natürlich sind auch die Kündigungsfristen einzuhalten. In der Regel gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen oder tariflich vereinbarte Kündigungsfristen.

Auf eine aktuelle Neuerung möchte ich noch hinweisen. Sollte ein Arbeitnehmer Datenschutzbeauftragter eines Unternehmens sein, welches mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt und daher einen Datenschutzbeauftragten benötigt, so hat der Mitarbeiter, welcher Datenschutzbeauftragter ist, einen besonderen Kündigungsschutz. Besonderer Kündigungsschutz besteht darüber hinaus natürlich auch für Mitglieder des Betriebsrates, für Auszubildende und werdende Mütter. Folglich sind alle Gesichtspunkte einer Kündigung genauestens zu prüfen.

Wesentlich ist auch, dass hinterfragt werden muss, ob über die Jahre hinweg auch immer der dem Arbeitnehmer zustehende Lohn gezahlt worden ist. In vielen Bereichen ist es so, dass der Lohn gerade auf Grundlage verwirrender Ausdrucke auf den Lohnzetteln nicht ordnungsgemäß dargestellt ist. Jeder Arbeitnehmer sollte daher seine geleisteten Arbeitsstunden notieren, damit man später prüfen kann, ob der Arbeitslohn auch sachgerecht beglichen worden ist.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es möglicherweise auch Verfallsfristen gibt, so dass die Ansprüche gegebenenfalls auch nach 6 Monaten verfallen können. Als Verjährungsfristen sind hier drei Jahre zu sehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass falls gesetzliche Ausschlussfristen im Vorfeld greifen, dann schon vorheriger Verfall/Verjährung eingetreten sein kann.

Für Fragen stehen Ihnen mein Team und ich sehr gern in meinem Burger Büro, Magdeburger Straße 19, zur Verfügung. Vereinbaren Sie bitte kurzfristig entsprechende Gesprächstermine. Für eine dringende Anfrage stehen wir Ihnen unter der 0177/2453402 zur Verfügung.


Ihr Rechtsanwalt Bruno-A. Heyne
Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht

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